Satzung


Fischereiverein Parchau/Ihleburg 1991 e.V.
Fassung vom 6. Oktober 2023


Vorwort

Die Fischerei war in früheren Zeiten neben der Jagd eine der ältesten Betätigungsformen des Menschen, um seine Nahrungsbedürfnisse zu befriedigen. Im Wandel der Zeiten ist nun die Jagd zum ritterlichen Sport erklärt worden und in der Fischerei wurde eine Trennung zwischen Berufs- und Sportfischern vollzogen. Zu letzteren haben wir uns in unserem Kreis zusammengeschlossen, um durch die Ausübung des Angelsports Erholung und Entspannung am Gewässer zu suchen und uns an der Natur zu erfreuen.

Wenn wir die Ruten zum Fang auslegen und versuchen, mit dem beköderten Haken eine Verbindung mit den Lebewesen unter dem Wasserspiegel herzustellen und hierbei Erfolge gehabt haben, dann ist das eingetreten, was uns gefangen nimmt, was uns nicht mehr loslässt – die Leidenschaft! Selbst wenn oft stundenlang unsere Mühe vergeblich war, so könnte doch der nächste Augenblick die Entscheidung bringen.

Das Warten auf diesen Augenblick des Anbisses lässt uns die Zeit am Wasser so schnell vergehen, dass oft nur die hereinbrechende Dunkelheit die Zeit für den Heimgang anzeigt. Wer es erlebte, wie sich im letzten Augenblick der Aal um Hindernisse wand, um sein Leben zu retten, wie der große Hecht oder ein Karpfen die Schnur sprengte oder im Kopfstand den Haken löste, der ist trotz des Missgeschicks eingefangen von diesem Erlebnis, das ihn zum Sportangler werden lässt.

Nur so ist verständlich, dass viele unserer Sportfreunde erst dann die Rute aus der Hand legen, wenn sie infolge einer Krankheit oder sehr hohen Alters das geliebte Gewässer nicht mehr aufsuchen können. Trotz vieler Spötter soll das Angeln unsere Leidenschaft bleiben.

Wenn im Text der nachstehenden Richtlinien vieles über das Verhalten am Gewässer gesagt ist, so lässt sich die Einstellung zu unserem Sport und zur Natur nicht durch Gesetzestexte allein regeln. Es muss vielmehr Herzensangelegenheit eines jeden Sportfreundes sein, mit dazu beizutragen, durch sinnvolles und waidmännisches Verhalten, den Fischbestand zu erhalten.

Jedes Vereinsmitglied ist im Sinne des Gesetzes als Mitpächter anzusehen. Darum sei auch du Heger und Pfleger deines Gewässers.

Präambel

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Fischereiverein Parchau/Ihleburg 1991 e. V., im Folgenden FV Parchau/Ihleburg genannt, ist eine Vereinigung von Sportfischern. Er hat seinen Sitz in Parchau und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal unter der Nummer VR 50168 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Mitgliedschaft in anderen Verbänden/Vereinen

Über den Beitritt zu weiteren Verbänden, Vereinen oder Organisationen entscheidet die Mitgliederversammlung, mit einfacher Mehrheit, desgleichen über den Austritt.


§ 3 Zweck und Aufgaben

Oberstes Gebot unseres Vereines ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Fischereigesetzes des Landes- und Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes und des Hochwasserschutzes, sowie die Förderung der Jugend im Verein und des Angelsports.

Anliegen des FV Parchau/Ihleburg ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder zur Erhaltung bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Ausübung:

Der FV Parchau/Ihleburg verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch:

In diesem Sinne regt er seine Mitglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur im Interesse der Allgemeinheit an und fördert ihre satzungsmäßige und gemeinnützige Tätigkeit.


§ 4 Grundsätze und Gemeinnützigkeit

Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit auch für die Erhaltung der Volksgesundheit ein.

Der Verein ist eine auf die innere Verbundenheit und durch die Liebe zur Natur aufgebaute Sportfischergemeinschaft.

Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abschnitte „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Es werden keine Anteile ausgeschüttet und auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins gezahlt, die nicht den Satzungszwecken dienen.

Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Verwaltungsausgaben oder Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, begünstigt werden.

Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religionen und Rassen neutral.

Davon unberührt bleiben die Erstattungen von Geldern, welche im Auftrag des Vorstandes von Mitgliedern des Vereins für satzungsmäßige Zwecke verauslagt werden.

Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden.

Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.


§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder des FV Parchau/Ihleburg können alle unbescholtenen natürlichen Personen (ab dem 8. Lebensjahr) und juristische Personen werden, die die Satzung des Vereins anerkennen.

Von der Aufnahme ist ausgeschlossen, wer wegen Vergehens gegen Fischerei-, Jagd- oder Feld- und Forstdiebstahlgesetze bestraft ist.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich (Aufnahmeantrag des Vereins, auch online) zu erklären. Sie wird nach Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes rechtskräftig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

Der Verein besteht aus aktiven sowie passiven Mitgliedern (im Folgenden auch „ordentliche Mitglieder“) und Ehrenmitgliedern.

Die Zahl der Mitglieder muss im Verhältnis der Gewässerstrecke so gehalten sein, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung gewährleistet und eine Überbesetzung ausgeschlossen ist.

Die fördernde Mitgliedschaft von natürlichen Personen (ab 18 Jahre) und juristischen Personen ist zulässig.

Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe an und werden durch den Jugendwart vertreten.

Mit Ablauf der Zugehörigkeit in der Jugendgruppe muss erneut ein Aufnahmeantrag gestellt und die Aufnahmegebühr laut Beitragsordnung an den Verein entrichtet werden.

Ehrenmitglied kann nur werden, wer sich in hervorragender Weise um die Fischerei oder um den Verein im Besonderen verdient gemacht hat.

Der auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft gerichtete Antrag gilt als genehmigt, wenn mindestens zwei Drittel der in der ordentlichen Hauptversammlung anwesenden Mitglieder zustimmen.

Ein ehemaliger Vorsitzender des Vereins kann in einer ordentlichen Hauptversammlung mit zwei Drittel Mehrheit zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden, wenn er nach Ablauf seiner Tätigkeit im Verein die Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 erfüllt.

Aufnahmen finden ganzjährig statt.

Die Mitgliedschaft wird erst nach Verpflichtung des Antragstellers auf diese Satzung und Aushändigung derselben wirksam.

Die Mitgliedschaft endet:

Ein Ausschluss erfolgt insbesondere:

Begründete Anträge auf Ausschließung können vom Vorstand, aber auch von jedem Mitglied gestellt werden.

Dem vom Ausschließungsverfahren Betroffenen ist die Ausübung des Angelsports sowie die Benutzung der Vereinseinrichtungen bis zum Abschluss des Verfahrens untersagt.

Ein Mitglied, das in erheblichem Maß der Satzung, besonders dem Satzungszweck, zuwiderhandelt und damit dem FV Parchau/Ihleburg oder eines seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit verleumdet oder schädigt bzw. wiederholt gegen Vereinsbeschlüsse verstößt, wird durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen.

Der Ausschluss des Betroffenen ist ihm schriftlich unter Hinweis mitzuteilen. Die abschließende Entscheidung erzielt somit Rechtskraft.

Eine Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter ist ausgeschlossen.

Rechtskräftig ausgeschlossene Vereinsmitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet es jedoch nicht von der Beitragszahlung und Verbindlichkeiten bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

Mit dem Datum des Ausschlusses erlöschen sämtliche Ämter und Rechte im Verein.

Der dem Fischereiverein gehörende Mitgliedsausweis mit Erlaubnisschein zum Fischfang ist sofort zurückzugeben.

Maßregelungen statt eines Ausschlusses können sein:


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder, außer fördernde Mitglieder, haben im Rahmen der Satzung und zum Vereinszweck das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und vom Vorstand Rechenschaft zu verlangen.

Auf ideelle Unterstützung in anglerischen Angelegenheiten, soweit diese nicht den Rechten bzw. Interessen anderer Mitglieder entgegensteht.

Von dem Verein über neue Bestimmungen zum Fischereirecht und zum Arten- und Tierschutz Informationen zu erhalten und sich in diesen Fragen beraten zu lassen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

Für das Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern bezüglich der Mitgliederrechte kommen unbeschadet der Gültigkeit abweichender Satzungsbestimmungen die Vorschriften des BGB in Anwendung.


§ 7 Mitgliedsbeiträge und Arbeitsstunden

Der Verein erhebt Aufnahmegebühren, Beiträge und Zusatzbeiträge und fordert als Beitragsbestandteil Arbeitsstunden (ersatzweise Geldmittel), deren Höhe und Umfang vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, sowie Gebühren (z.B. Mahn- und Bearbeitungsgebühren) erhoben werden.

Die Tätigkeit der Vorstandmitglieder und dessen Aufteilung der Arbeitsgebiete ergibt sich aus der Geschäftsordnung.


§ 8 Organe des Vereins / Gremien des Vereins

Organe des Vereins sind:

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des FV Parchau/Ihleburg.

Seine Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder des FV Parchau/Ihleburg bindend.

Weitere Organe:

Vorstandsmitglieder können bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu jeder Zeit mit Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung von ihrer Funktion entbunden werden.

Gremien des Vereins:

Die Tätigkeiten des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Gremien des Vereins sowie dessen Aufteilung der Arbeitsgebiete ergeben sich aus der Geschäftsordnung.


§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens zu einer Jahreshauptversammlung.

Die Einladung zur Versammlung erfolgt 14 Tage vor dem einzuladenden Termin auf der Vereins-Homepage http://www.fvparchau1991.de mit Termin, Ort, Uhrzeit und Tagesordnung und sind dem beigefügten Jahresplan für das Folgejahr des Kassierungsschreibens des laufenden Geschäftsjahres zu entnehmen.

In der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet werden muss.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder stets beschlussfähig.


§ 10 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden und dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

Dem geschäftsführenden Vorstand stehen zur freien Entscheidung bis zu 3.000,00 € zur Verfügung. Die Ausgaben müssen satzungsgemäß eingesetzt werden. Ausgenommen sind die Verbindlichkeiten des Vereins.

Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einen Entwurfsfinanzplan und Veranstaltungsplan für das kommende Jahr zur Abstimmung vor.

Hier können auch Rücklagen für die Vereinsentwicklung (z. B. Gewässerkauf, Vereinsgebäude, Fischbesatz etc.) gebildet werden.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

Zum erweiterten Vorstand gehören:

Alle Vorstandsmitglieder haben die Pflicht, den Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützen.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.

Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als angenommen, wenn sich der Vorsitzende oder der 1. stellvertretende Vorsitzende dafür entscheiden.

Beisitzer haben kein Stimmrecht.

Scheidet ein Mitglied aus dem geschäftsführenden Vorstand aus, führen die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bis zur Neufindung an.

Für alle Vorstandsmitglieder (geschäftsführender und erweiterter Vorstand) und dessen Beisitzer besteht eine Schweigepflicht für noch nicht beschlossene Beschlüsse und dessen Vorstandsarbeit.

Die Tätigkeit der Vorstandmitglieder und dessen Aufteilung der Arbeitsgebiete ergibt sich aus der Geschäftsordnung.


§ 11 Revisionskommission

Die Mitglieder der Revisionskommission werden durch die Mitgliederversammlung zu der gleichen Dauer wie der Vorstand gewählt.

Die Tätigkeit der Revisionskommission und dessen Aufteilung der Arbeitsgebiete ergibt sich aus der Geschäftsordnung.


§ 12 Kassenwart

Der Kassenwart ist zeitgleich der 1. stellvertretende Vorsitzende.

Er ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu buchen.

Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein.

Entsprechend der Finanzgrundlagen beantragt der Verein die Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt.

Die Tätigkeit des Kassenwartes – 1. stellvertretender Vorsitzender – und dessen Aufteilung der Arbeitsgebiete ergibt sich aus der Geschäftsordnung.


§ 13 Niederschriften, Bekanntmachungen des Vorstandes

Über die Beratungen und Beschlüsse des Vereinsvorstandes sind Protokolle anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.

Die Protokolle sind beim Schriftführer hinterlegt.

Die Protokolle der Mitgliederversammlungen können von den Mitgliedern zu den Vorstandssitzungen eingesehen werden.

Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird immer in der darauffolgenden Mitgliederversammlung vorgetragen.


§ 14 Ordnungen zur Durchführung der Satzung

Die Ordnung zur Durchführung der Satzung entwickelt und pflegt der Vorstand in folgenden Ordnungen:

Darüber hinaus kann der Verein weitere Ordnungen entwickeln und planen.

Neue Ordnungen werden auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und bindend für die Mitglieder des FV Parchau/Ihleburg.


§ 15 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Ortschaft Parchau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Naturschutzes, insbesondere für den Gewässerschutz und der Jugendarbeit) zu verwenden hat.

Zur Beschlussfassung in diesem Sinne ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln (75 %) der Mitgliedschaft erforderlich.


§ 16 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht Burg.


§ 17 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Vereinsmitglieder erhoben und verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung im Verein gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 10.11.2023 in Parchau beschlossen, ersetzt die Satzung vom 18.01.1991 ersatzlos und tritt mit Beschluss und der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die sich aus Erfordernissen der Eintragung in das Vereinsregister bzw. der Anerkennung der Gemeinnützigkeit ergeben.

Parchau, den 10. November 2023

Norman Becker
Vorsitzender

Reimar Rutkowski
1. stellv. Vorsitzender

Susen Buchholz
2. stellv. Vorsitzende